Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juni 1990
§ 97c
§ 97c – Erhebung von Gebühren und Auslagen
Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln.
Kurz erklärt
- Landesrecht kann von den allgemeinen Regelungen abweichen.
- Es betrifft die Erhebung von Gebühren und Auslagen.
- Die Regelungen sind spezifisch für die jeweiligen Bundesländer.
- § 64 des Zehnten Buches wird nicht angewendet.
- Es gibt somit Spielraum für unterschiedliche Regelungen in den Ländern.