Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 97c

§ 97c – Erhebung von Gebühren und Auslagen

Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln.

Kurz erklärt

  • Landesrecht kann von den allgemeinen Regelungen abweichen.
  • Es betrifft die Erhebung von Gebühren und Auslagen.
  • Die Regelungen sind spezifisch für die jeweiligen Bundesländer.
  • § 64 des Zehnten Buches wird nicht angewendet.
  • Es gibt somit Spielraum für unterschiedliche Regelungen in den Ländern.